Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung von Suchtleiden in der Invalidenversicherung

13. August 2019

Mit Urteil vom 11. Juli 2019 (BGer 9C_724/2018) hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Beurteilung von Suchtleiden in der Invalidenversicherung angepasst. Neu ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären, ob sich eine fachärztlich diagnostizierte Suchtmittelabhängigkeit auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person auswirkt.

Bislang war eine Suchterkrankung invalidenrechtlich nur von Bedeutung, wenn die Sucht in eine Krankheit oder einen Unfall mündete oder wenn die Sucht infolge einer Krankheit entstand. Diese Rechtsprechung ging letztlich davon aus, dass die süchtige Person ihren Zustand selber verschuldet habe und eine Abhängigkeit ohne Weiteres einem Entzug zugänglich sei.

Neu ist, dass wie bei anderen psychischen Störungen aufgrund objektiver Massstäbe im Einzelfall beurteilt werden muss, ob die betroffene Person trotz des ärztlich diagnostizierten Leidens ganz oder teilweise einer (angepassten) Arbeit nachgehen kann.

Selbstverständlich gilt auch bei einem Abhängigkeitssyndrom die Pflicht zur Schadenminderung. Vom Betroffenen kann etwa die aktive Teilnahme an zumutbaren medizinischen Behandlungen verlangt werden. Kommt er dieser Schadenminderungspflicht nicht nach und erhält somit seinen krankhaften Zustand aufrecht, ist eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich.