Steuern und Abgaben des Bundes

27. März 2020

Aufgrund der «ausserordentlichen Lage» hat der Bundesrat am 20. März 2020 auch im Bereich der Abgaben Massnahmen ergriffen und den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen beschlossen. Es gelten folgende Regelungen:

Mehrwertsteuer, besondere Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben

Für verspätete Zahlungen ist für die Zeit vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet (Art. 2 der Verordnung). Weitere Antworten auf übliche Fragen ffinden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Link).

Verrechnungssteuer und Stempelabgaben

Diese sind vom Verzicht auf Verzugszinsen ausgenommen. Damit ist im Bereich dieser Steuern der gesetzliche Verzugszins auf zu spät entrichteten Steuerforderungen geschuldet. Weitere Antworten auf übliche Fragen finden Sie auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Link).

Direkte Bundessteuer

Für die direkte Bundessteuer gilt der Verzicht auf Verzugszinsen für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (Art. 3 der Verordnung). Weitere Hinweise dazu finden sich im Rundschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Verfahrenspflichten etc.

Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen unverändert. Insbesondere sind die Fristen für die Bezahlung der Steuern einzuhalten. Die Steuergesetze sehen jedoch Zahlungserleichterungen vor. Ist die Zahlung innert Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Steuerbehörde auf Gesuch hin Stundungen oder Ratenzahlungen bewilligen (bezüglich direkte Bundessteuer vgl. Art. 166 DBG; bezüglich Mehrwertsteuer vgl. Art. 90 MWSTG).

mime file icon Rundschreiben: Zahlungserleichterungen bei der direkten Bundessteuer als Massnahme wegen des Coronavirus