Strafbestimmungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

2. April 2020

Am 13. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf das Epidemiengesetz Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen erlassen. Die sogenannte Covid-19-Verordnung 2 sieht auch Strafbestimmungen vor.

Verbote für Schulen, Hochschulen und weitere Ausbildungsstätten

In Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 verbietet Präsenzveranstaltungen (= Unterricht vor Ort, d.h. in einem Schulzimmer, Hörsaal, etc) in Schulen, Hochschulen und weiteren Ausbildungsstätten. 

Verbote für Veranstaltungen und Betriebe

In Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 hat der Bundesrat einerseits die Durchführung öffentlicher oder privater Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, verboten.

Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 sieht sodann die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen, wie Einkaufsläden, Märkte, Restaurationsbetriebe, Barbetriebe, Diskotheken, Nachtclubs, Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks, Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik sowie Campingplätze, vor.

Nicht unter dieses Verbot fallen gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 der Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten, Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste, Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte), Poststellen und Postagenturen;e.Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern, Banken, Tankstellen und weitere Betriebe (Link zur vollständigen Aufzählung).

Ausnahmeregelungen von den Verboten nach Art. 5 und 6 der Covid-19-Verordnung 2

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,  kann die zuständige kantonale Behörde Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen (Link zu den Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung).

Verbote für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum

 Nach Art. 7c Covid-19-Verordnung 2 sind Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, verboten.

Strafbestimmungen

Art. 10f der Covid-19-Verordnung 2 stellt Widerhandlungen gegen die vorstehend erwähnten Verbote unter Strafe.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 der Covid-19-Verordnung 2 widersetzt, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt.

Mit Busse wird bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst.