Gemischte Methode – Neue Berechnungsformel ab 1. Januar 2018

8. Dezember 2017

Für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen führt der Bundesrat ein neues Berechnungsmodell ein. Dieses verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und erfüllt die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Dezember 2017 beschlossen, die entsprechende Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

Für teilerwerbstätige Personen wird der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode festgelegt, d.h. die gesundheitliche Einschränkung im Erwerbsbereich (Beruf), und im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) wird separat ermittelt. Neu wird für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich gleich stark gewichtet werden. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit soll auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit abgestellt werden. In Bezug auf den Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) soll gleich gerechnet werden wie bei versicherten Personen, die sich vollständig dem Aufgabenbereich widmen. Die jeweils separat ermittelten Invaliditätsgrade werden zum Schluss anhand des prozentualen Pensums gewichtet und addiert. Hieraus ergibt sich der für die Bemessung der Invalidenrente massgebliche Invaliditätsgrad.

Mit der Veränderung in der Berechnungsweise der gemischten Methode entfällt die bisherige doppelte Kürzung und bisherige Ungleichbehandlung der versicherten Personen, welche neben ihrer Teilerwerbstätigkeit im Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig waren, wird mindestens teilweise aufgehoben. Damit wird die Haus- und Familienarbeit stärker berücksichtigt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert.

Für Personen mit einem IV-Grad von mehr als 40%, deren IV-Grad nach der gemischten Methode berechnet wurde, leiten die IV-Stellen ab 2018 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Für Personen, die bisher nach der aktuellen gemischten Bemessungsmethode einen IV-Grad von unter 40 Prozent erreichten, kann aufgrund der neuen Berechnungsweise ein IV-Grad von 40 Prozent und höher resultieren, was neu zu einem Anspruch auf eine Rente führen würde. In diesen Fällen wird keine Revision von Amtes wegen durchgeführt. Wir sind gerne bereit, Sie bei einer Neuanmeldung des Rentenanspruches zu unterstützen.