Observationen der IV und UV sind rechtswidrig

12. September 2017

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2017 (BGE 9C_806/2016) festgehalten, dass derzeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe, welche es der Invalidenversicherung erlauben würde, Observationen von IV-Versicherten durchzuführen.

Gleichwohl vertritt das Bundesgericht die Auffassung, das Material aus einer illegalen Observation dürfe unter folgenden Bedingungen verwertet werden:

  • Die versicherte Person wurde nur im öffentlichen Raum (BGE 8C_880/2011) überwacht und nicht beeinflusst;
  • Die Observation wurde aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet;
  • Die versicherte Person war keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt und hat damit einen relativ bescheidenen Grundrechtseingriff erlitten.

Das Urteil des Bundesgerichts ist im Nachgang zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil 61838/10) ergangen. Der EGMR hielt fest, dass eine von einem UVG-Versicherer durchgeführte Observation mangels genügender Rechtsgrundlage in illegaler Weise erfolgt sei und somit eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliege.

Mit Rundschreiben Nr. 366 vom 2. August 2017 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die IV-Stellen angewiesen, ab sofort keine neuen Observationen mehr durchzuführen und laufende, noch nicht abgeschlossene Observationen mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die Praxisanweisung des BSV ist einerseits zu begrüssen, andererseits führt sie zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten, welche im Ergebnis nicht hinzunehmen ist.

Entgegen der Ansicht des Bundesgerichts sind wir der Meinung, dass eine Verwertung illegal beschaffter Beweismittel nicht zulässig ist. Gegenüber den IV-Stellen und den UVG-Versicherern vertreten wir deshalb die Ansicht, dass Material aus Observationen nicht verwertet werden darf.

Aufgescheucht durch das Urteil des EGMR sowie des Bundesgerichts ist der Gesetzgeber aktiv geworden und beabsichtigt, im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts eine Rechtsgrundlage zur Durchführung von Observationen zu schaffen.