Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

10. August 2021

Das neue Bundesgesetz und die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG / ÜLV) sind seit dem 1. Juli 2021 in Kraft.

Die Überbrückungsleistungen dienen der besseren sozialen Absicherung für Arbeitslose vor der Pensionierung. Wer kurz vor dem Rentenalter seine Stelle verliert, hat grössere Schwierigkeiten, eine neue Arbeit zu finden. Mit den Überbrückungsleistungen soll sichergestellt werden, dass der Existenzbedarf für Personen, die nach dem 60. Altersjahr ausgesteuert werden, ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe gewährleistet ist, in der Regel bis sie das ordentliche Rentenalter erreichen. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente.

Die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose richten sich an Personen, die

  • frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden;
  • mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente erzielt haben (CHF 21'510.00)
  • oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können;
  • den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben; sowie
  • anerkannten Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Zudem erhält nur Überbrückungsleistungen, wer über ein Vermögen von weniger als CHF 50'000.00 (Alleinstehende) bzw. CHF 100’000.00 (Ehepaare) verfügt. Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge.

Kein Anspruch auf Überbrückungsleistungen besteht,

  • bei einem Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV;
  • wenn zur ordentlichen Altersrente voraussichtlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht;
  • wenn die Person vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde;
  • wenn die Person vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesteuert wurde.

Überbrückungsleistungen bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Sie werden nach Bedarf festgesetzt und bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 44’123.00 bei einer alleinstehenden Person bzw. CHF 66'184.00 bei Ehepaaren ausgerichtet (sogenannter Plafond der Überbrückungsleistungen). Es werden nur die im Gesetz aufgeführten Ausgaben anerkannt (Art. 9 ÜLG):

  • allgemeiner Lebensbedarf (alleinstehende Personen: CHF 19'450.00; Ehepaare: CHF 29'175.00);
  • Ausgaben für das Wohnen (Mietzinsmaxima nach Mietzinsregion);
  • Kosten für den Unterhalt von Gebäuden und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft;
  • Beitrag für die obligatorische Krankenversicherung (tatsächliche Prämie, jedoch höchstens bis zur kantonalen oder regionalen Durchschnittsprämie);
  • Beiträge an die AHV/IV/EO;
  • Berufsauslagen bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;
  • geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, z. B. Alimente;
  • Beitrag an die freiwillige Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge.

Es ist empfehlenswert, die Anmeldung 2 bis 3 Monate vor der Aussteuerung einzureichen. Der Anspruch auf Überbrückungsleistungen beginnt frühestens im Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Die Durchführungsstellen für die Zusatzleistungen zur AHV/IV sind für die Ausrichtung der Überbrückungsleistungen zuständig.