Veränderungen im Aktienrecht

2. November 2020

Das Schweizer Aktienrecht hat eine gewichtige Änderung erfahren. Ab dem 1. Mai 2021 darf eine Aktiengesellschaft (AG) nur noch über Inhaberaktien verfügen oder solche ausgeben, wenn die Aktiengesellschaft an einer Börse kotiert ist oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. Dies betrifft auch Aktiengesellschaften, welche bereits bestehen und nicht bloss Neu-Gründungen. Bestehende Aktiengesellschaften sind verpflichtet, Inhaberaktien bis zum 30. April 2021 in Namenaktien umzuwandeln. Am 1. Mai 2021 werden alle Inhaberaktien bestehender Aktiengesellschaften durch die Handelsregisterämter von Amtes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die entsprechende Umwandlung führt sodann zu einem unschönen Eintrag im Handelsregister, welcher kein gutes Licht auf die Aktiengesellschaft wirft. Weiter sind die betroffenen Aktiengesellschaften verpflichtet, bei ihrer nächsten Statutenänderung die entsprechenden Statutenbestimmungen anzupassen und auf Namenaktien auszurichten und entsprechend abzuändern. Wird dies unterlassen, führt es dazu, dass keine weiteren Statutenänderungen mehr in das Handelsregister eingetragen werden, bis die entsprechenden Korrekturen umgesetzt sind. Dies wiederum führt häufig zur Blockierung der Aktiengesellschaft. Diese kann beispielsweise sodann nicht einmal mehr ihren Sitz verlegen.

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Ihr AMPARO-Team