Corona-Virus als Berufskrankheit im Sinne Unfallversicherungsgesetzes

2. April 2020

Nach Art. 6 des Unfallversicherungsgesetzes werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Der Bundesrat hat eine die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Unter Berufskrankheiten kann auch eine Infektion mit dem Corona-Virus fallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Infektionskrankheiten, welche durch eine Berufstätigkeit verursacht werden, können Leistungen der Unfallversicherung auslösen, wenn: 

  • sich eine Erkrankung medizinisch eindeutig einer der in Anhang 1 Ziffer 2 lit. b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erwähnten Gruppen von Erkrankungen zuordnen lässt (wie z.B. das Coronavirus) und
  • die für diese Gruppe von Erkrankungen zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (wie beispielsweise bei Infektionskrankheiten das Arbeiten in Spitälern etc. oder bei Erscheinungsformen des hämorrhagischen Fiebers der beruflich bedingte Aufenthalt in tropischen/subtropischen Gebieten.

Dabei übernimmt der UVG-Versicherer die Kosten für alle medizinisch notwendigen Abklärungen, auch wenn sich der Krankheitsverdacht in der Folge nicht bestätigt. Ist eine Quarantäne medizinisch indiziert, werden für die dadurch bedingte Arbeitsverhinderung Taggelder bezahlt.

Kosten für reine Reihenuntersuchungen oder andere Prophylaxemassnahmen ohne konkrete Verdachtsmomente für eine Erkrankung im Sinne von Anhang 1 Ziffer 2 lit. b UVV werden nicht übernommen.