Erwerbsausfall wegen Erkrankung am Corona-Virus

2. April 2020

Erkrankt eine arbeitnehmende Person am Corona-Virus, stehen ihr gegenüber dem Arbeitgeber, allenfalls gegenüber einem Krankentaggeldversicherer, Ansprüche zu.

Krankheit  / Lohnfortzahlung

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie namentlich Krankheit, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR).

Nach herrschender Lehre ist eine Regelung jedenfalls dann gleichwertig, wenn sie bei hälftiger Prämienteilung Taggelder von 80% des Lohnes während maximal 720 innert 900 Tagen ausrichtet (Krankentaggeldversicherung).

Ein Verschulden bei der Ansteckung wird kein Thema sein, da auch bei verantwortungsvollem Verhalten und unter Beachtung der geltenden Regeln eine solche nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Besonderheit ergibt sich im Zusammenhang mit der aktuellen Situation auch hinsichtlich des Beweises der Erkrankung. Es wird in vielen Fällen schlicht nicht immer möglich und sinnvoll sein, ein Arztzeugnis zu organisieren, zumal in leichten Fällen zunächst die Selbstisolation gilt. Auch die Verletzung einer vertraglichen Regelung betreffend Vorlage eines Zeugnisses innert weniger Tage wird hier in den meisten Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht nicht untergehen lassen. Am besten lässt sich der Arbeitnehmer schon bei der Krankmeldung vom Arbeitgeber vorläufig von der Zeugnispflicht dispensieren.

Verhinderung an Arbeitsleistung  / Krankentaggeldversicherung

Nur wer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist, begründet einen Anspruch gegenüber einer Krankentaggeldversicherung. Wer lediglich aus Angst angesteckt zu werden, der Arbeit fernbleibt, ist indessen nicht arbeitsunfähig, ausser er leidet an einer psychischen Angsterkrankung. Die Angsterkrankung muss ärztlich attestiert sein.

Wer nicht arbeitsunfähig ist, kann an der vereinbarten Arbeitsleistung verhindert sein, weil er sich an behördliche Anordnungen halten muss: Personen mit Krankheitssymptomen müssen bis 24 Stunden nach Abklingen der Krankheitssymptome zu Hause bleiben (Selbstisolation). Nach einem Kontakt mit einer infizierten Person soll eine Person auch ohne Krankheitssymptome mindestens 5 Tage zu Hause bleiben (Selbstquarantäne). Soweit eine Arbeitsleistung möglich ist, muss diese unter diesen Umständen geleistet werden (Home-Office). Es besteht zwar ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, nicht jedoch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung, da keine Krankheit im Sinne des Gesetzes vorliegt.

Gleiches gilt, bei Arbeitsverhinderung besonders gefährdeter Arbeitnehmer/-innen im Sinne von Art. 10b ff. der Covid-19-VO