Erwerbsausfall wegen Quarantäne oder Fremdbetreuung der Kinder

1. April 2020

Eltern, welche infolge der Coronaepidemie ihre Erwerbstätigkeit wegen Quarantäne oder Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen müssen, haben Anspruch auf ein Taggeld. Dabei ist folgendes zu beachten:

Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr und weitere Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen (Link zur anwendbaren Verordnung):

Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) die Erwerbstätigkeit infolge:

  • Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder. Bei der Fremdbetreuung kann es sich um Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen sowie betreuende Einzelpersonen handeln, wenn diese von der Coronaepidemie im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 besonders gefährdet sind.
  • oder infolge Quarantäne unterbrechen.

Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind die Personen:

  • Arbeitnehmende
  • oder Selbstständigerwerbende
  • und sind im Rahmen der AHV obligatorisch versichert

Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.

Einschränkungen des Anspruchsrechts

  • Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien kein Anspruch;
  • Selbstständigerwerbende haben nur dann einen Anspruch, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der COVID19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden.

 Subsidiarität des Anspruches

Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern, d.h. diese übrigen Leistungen, gehen einem Anspruch auf Leistungen gestützt auf die Covid-19-Verordnung vor.

Maximal ein Taggeld bei mehrfacher Anspruchsberechtigung

  • Sind beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchsberechtigt, kann pro Erwerbstag nur ein Taggeld beansprucht werden.
  • Hat die anspruchsberechtigte Person aufgrund verschiedener Massnahmen des Epidemiengesetz Anspruch auf die Entschädigung, so wird nur ein Taggeld ausgerichtet.

Beginn und Ende des Anspruches, Höchstmenge an Taggeldern

Beginn und Ende und das Endes Anspruches auf Taggelder sowie deren Höchstanzahl sind in Art. 3 der Verordnung bestimmt.

Erklärvideo des Bundes

Der Bund hat ein Erklärvideo online gestellt, welches die Voraussetzungen für den Taggeldanspruch zusammenfasst.