Voller Lohn für Armeeangehörige, während mehr als drei Wochen Assistenzdienst leisten

23. April 2020

Wenn ein Armeeangehöriger mehr als drei Wochen Assistenzdienst leistet, wird ihm unter Umständen nach der dritten Woche nicht mehr der volle Lohn bezahlt. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, diese schadlos zu halten. Die Armeeangehörigen erhalten für die Dauer des Assistenzdienstes den vollen Lohn.

Voller Lohn für alle

Jeder Dienstleistende hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den sogenannten Erwerbsersatz (EO). Die Entschädigung für den Erwerbsausfall umfasst eine Grundentschädigung sowie – je nach individuellen Verhältnissen – bestimmte Zulagen. Während des obligatorischen Militärdiensts entspricht der Erwerbsersatz 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, sofern im Arbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag nicht eine grosszügigere Regelung festgelegt wurde.

Schutz von Arbeitsplätzen

Der Bundesrat hat beschlossen, dass alle Armeeangehörige für die gesamte Dauer des Assistenzdiensts den vollen Erwerbsersatz von 100% ihres vordienstlichen Durchschnittslohns erhalten. Die Differenz zwischen der Entschädigung aus der Erwerbsersatzordnung und dem vordienstlichen Durchschnittseinkommen wird vom Bund übernommen, sofern die dienstleistende Person keine vertraglich vereinbarte Lohnfortzahlung des Arbeitgebers erhält. Der Beschluss des Bundesrats dient dem Schutz der Arbeitnehmenden vor Lohneinbussen.

Dauer / Beginn des Anspruches

Die Regelung gilt für alle Diensttage, die die Armeeangehörigen zusätzlich zur ordentlichen Ausbildungsdienstpflicht leisten müssen. Der Beschluss gilt rückwirkend seit Beginn des Assistenzdienstes ab dem 6. März 2020.