Gemischte Methode der IV und «Schadenminderungspflicht»

1. Oktober 2017

In seinem Urteil vom 6. August 2007 (BGE 133 V 504) hielt das Bundesgericht fest, dass eine versicherte Person, deren Invaliditätsgrad nach der sogenannten «gemischten Methode» (v.a. Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit) zu bestimmen sei, sich bei der Bemessung der Einschränkung in der Haushaltstätigkeit die Mitwirkungspflicht der Haushaltsangehörigen im Sinne der Schadenminderungspflicht anrechnen lassen müsse. Diese Rechtsprechung geht an der Sache vorbei und berücksichtigt nicht die Leistungsfähigkeit der versicherten Person, sondern diejenige der Angehörigen.

In seinem Urteil vom 24. Februar 2017 (IV 2016/97), welches von uns erstritten worden ist, hielt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, wörtlich fest was folgt (Erw. 1.5.3.):

«Die Reduktion der entsprechenden Einschränkungen unter Verweis auf die angebliche Schadenminderungspflicht durch Beizug des Ehemannes und der Kinder hingegen ist offensichtlich gesetzwidrig, denn relevant ist nicht die «Invalidität» der Familie der Beschwerdeführerin, sondern die Invalidität der Beschwerdeführerin. Das lässt sich ohne weiteres damit belegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine im Koma liegende versicherte Person im Haushalt nicht invalid wäre, wenn ihr Ehegatte zusammen mit den fünf halbwüchsigen Kindern zumutbarerweise in der Lage wäre, den gesamten Haushalt zu erledigen. Diese Familie ist tatsächlich nicht «invalid», die im Koma liegende versicherte Person aber ist unbestreitbar zu 100% invalid. Relevant ist nämlich ausschliesslich die Unfähigkeit der versicherten Person, die bisherige Tätigkeit im eigenen Haushalt weiter auszuüben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht also eindeutig auf einer Fehlinterpretation des Begriffs der Schadenminderungspflicht und damit des Begriffs der Invalidität bei im Aufgabenbereich tätigen Personen.»

Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gleichwohl hält die IV an der bisherigen Praxis fest. Die geltende Praxis der IV ist unseres Erachtens mit den Vorgaben der EMRK nicht vereinbar. Der EMGR hielt beispielsweise in seinem Urteil in Sachen «Di Trizio» (Nr. 7186/09) vom 2. Februar 2016 fest, dass die Verweigerung der Rente durch Anwendung der gemischten Methode im konkreten Fall eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) darstelle, da die Geburt von Kindern zum Verlust eines bisherigen Rentenanspruchs geführt habe. Die Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen im Rahmen der gemischten Methode stellt unseres Erachtens einerseits ebenso eine Ungleichbehandlung dar, weil die Schadenminderungspflicht bei «ausschliesslich» erwerbstätigten Personen nicht eingewendet wird. Andererseits trifft die Schadenminderungspflicht im Rahmen der gemischten Methode faktisch ausschliesslich Frauen und ist deshalb diskriminierend.